| Körperliche, seelische
und gesundheitliche Funktionsbeeinträchtigungen werden
mit einem sog. Grad der Behinderung (GdB) gemäß Schwerbehindertengesetz
bewertet. Die Bewertung bzw. Feststellung erfolgt durch Antragsstellung
beim örtlichen Versorgungsamt, das Befundberichte von Hausärzten,
Krankenhäusern, Pflegekassen etc. auswertet und dann das Ergebnis
den Betroffenen durch einen Feststellungsbescheid mitteilt.
Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt. Schwerbehindert ist derjenige, bei dem ein GdB von mindestens 50 festgestellt worden ist und der im Bundesgebiet lebt oder arbeitet. Zum Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Arbeitgebern, Behörden etc. stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis aus. Hier sind der GdB und Merkzeichen eingetragen, die einen möglichen Anspruch auf Nachteilausgleich kennzeichnen. Nachteilausgleiche für Menschen mit Behinderungen werden, neben landes- politischen Maßnahmen, bundesgesetzlich geregelt. Das Ziel ist ein Ausgleich der sozialen Nachteile und die dauerhafte Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Nachteilausgleiche gibt es als
Alle Leistungen gem. Pflegepflichtversicherung stehen auch pflegebedürftigen Behinderten in vollem Umfang zur Verfügung. Darüber hinaus beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einem pauschalen Zuschuß an den laufenden Kosten von stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, die keine Pflegeeinrichtungen sind, sondern in erster Linie der Eingliederung der behinderten Person dienen: (10% - max. DM 500.- monatlich - der durch den Heimaufenthalt verursachten Gesamtkosten). |