Nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel:
Nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen
grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Ausnahmen:
Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel
zum Therapiestandard gehören. Dabei fällt eine Zuzahlung von
10% der Kosten des Medikaments, maximal 10 Euro, an. Das heißt für
ein Medikament unter 5 Euro zahlt man den tatsächlichen Preis des
Arzneimittels. Für ein Medikament bis 50 Euro beträgt die Zuzahlung
5 Euro. Kostet das Medikament mehr, sind maximal 10 Euro zu bezahlen.
Weitere
Ausnahmen: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und
für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Nicht verschreibungspflichtige
Medikamente werden heute schon zu zwei Dritteln selbst bezahlt. Weiter
werden Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten
Lebensführung dienen (z.B. Viagra), nicht mehr erstattet.
Fahrkosten:
Fahrkosten
zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der
Krankenkasse übernommen. Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische
Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine
Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.
Sehhilfen/Brillen:
Grundsätzlich
übernehmen die Krankenkassen keinen Zuschuss mehr.
Ausnahme:
Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte
Menschen.
Künstliche
Befruchtung:
Reduzierung
von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu 50% bezahlt werden.
Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer
bis 50 Jahre.
Sterilisation:
Keine
Kostenübernahme bei Sterilisationen, die der persönlichen Lebensplanung
dienen.
Ausnahme:
Für medizinisch notwendige Sterilisationen werden die Kosten weiterhin
von der Krankenkasse übernommen.
Sterbegeld/Entbindungsgeld:
Werden
aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen.
Mutterschaftsgeld,
Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Krankengeld bei
Erkrankung eines Kindes:
Für
die Versicherten ändert sich nichts, da sie diese Leistungen auch
weiterhin von der Krankenkasse erhalten. Da es sich um Leistungen handelt,
die im gesamtgesellschaftlichen Interesse sind, werden diese künftig
aus Steuermitteln finanziert. Zu diesem Zweck wird die Tabaksteuer in drei
Stufen bis 2005 erhöht.
Zahnersatz:
Bis
Ende 2004 ändert sich nichts. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische
Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Die Versicherten
bezahlen dann für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen
Beitrag, voraussichtlich unter 10 Euro. Mitversicherte Familienangehörige
zahlen keinen Beitrag. Der Zahnersatz kann auch privat versichert werden.
Am
Umfang, an der Qualität der Versorgung sowie den Härtefallregelungen
wird sich gegenüber heute nichts ändern. Die Bonusregelungen
gelten weiterhin. Ab 2005 werden befundbezogene Festzuschüsse eingeführt.
Kosten oberhalb dieser Festzuschüsse tragen die Versicherten selbst.
Krankengeld:
Bleibt
Leistung der Krankenkasse. Ab 2006 wird von den Versicherten ein Sonderbeitrag
in Höhe von 0,5% erhoben. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung,
den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,5
Prozentpunkte.