| Grundsicherung
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche
oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder
befürchten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut
soll durch die im Rahmen der Rentenreform neu eingeführte Grundsicherung
beseitigt werden:
In Kraft trat das neue Grundsicherungsgesetz
(GsiG) am 1. Januar 2003. Dabei ist die steuerfinanzierte Grundsicherung
keine Versicherungsleistung, also weder eine "Ersatz-" noch eine "Mindestrente".
Antragsberechtigt sind hilfebedürftige
Bürgerinnen und Bürger über 65-Jährige sowie hilfebedürftige,
aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen
ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben und die Voraussetzungen des GSiG erfüllen. Auf den
Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht
an.
Die Leistung ist abhängig von der
Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der
Sozialhilfe - anspruchsmindernd - zu berücksichtigen.
Was sind wesentliche Verbesserungen durch
die neue Grundsicherung?
Durch die Grundsicherung soll es für
die Berechtigten sehr viel leichter werden, ihre Ansprüche zur Sicherung
des Lebensunterhalts auch geltend zu machen, denn im Gegensatz zum Sozialhilferecht
findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter
100.000 EUR kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen
die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten
wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und
Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ist diese
Vermutung allerdings widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.
Stattdessen kann Sozialhilfe mit dem dann üblichen Unterhaltsrückgriff
beantragt werden.
Durch die Grundsicherung soll die Lebenssituation
erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder
früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert werden.
Diese Menschen, die praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt
aus eigener Kraft zu verdienen, erhalten durch die Grundsicherung mehr
materielle Eigenständigkeit. Hierdurch wird auch das Zusammenbleiben
innerhalb der Familie gefördert und die Lebenssituation erwerbsgeminderter
Menschen erheblich verbessert, weil sie zur finanziellen Entlastung ihrer
Angehörigen nicht mehr in eine Einrichtung gehen müssen.
Im Rahmen der Grundsicherung gilt nämlich
die Vermutungsregelung nach § 16 BSHG nicht. Es wird also bei der
Grundsicherung - im Gegensatz zum Sozialhilferecht - nicht zu Lasten der
Antragsberechtigten vermutet, dass sie, wenn sie mit Verwandten oder Verschwägerten
in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt
erhalten.
Was sind die Leistungen?
Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen,
dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht. Die Grundsicherung umfasst
folgende Leistungen:
-
den für den Antragsberechtigten maßgebenden
Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
als Pauschale für einmalige Leistungen,
-
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung sind
als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der
durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines
Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen Trägers zugrunde
zu legen,
-
die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
entsprechend § 13 BSHG,
-
einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden
Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen
G.
-
Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der
Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt,
wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
Wer sind die
Träger der Grundsicherung?
Träger der Grundsicherung sind -
im Einklang mit dem Grundgesetz - die Kreise und kreisfreien Städte,
die die Grundsicherungsleistung auch auszahlen. Die Einrichtung neuer Behörden,
z. B. eines Grundsicherungssamtes, ist nicht vorgegeben, denn der Bund
kann den Kreisen und kreisfreien Städten nicht vorschreiben, durch
welche - auch bereits bestehenden - Ämter sie die Grundsicherung umsetzen.
Der Gesetzgeber ist aber davon ausgegangen, dass die Durchführung
der Grundsicherung getrennt von der Sozialhilfe erfolgt. Unter dieser Voraussetzung
ist eine Durchführung der Grundsicherung auch unter dem "Dach" des
Sozialamtes möglich.
Bei stationärer Unterbringung des
Antragsberechtigten ist der Träger der Grundsicherung zuständig,
in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. Der Ort der stationären
Unterbringung gilt also nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. Wenn stationär
untergebrachte Antragsberechtigte ohnehin von einem überörtlichen
Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem BSHG erhalten, kann das
Land bestimmen, dass dieser Träger gleichzeitig auch für die
Leistungen nach dem GSiG zuständig ist. Denn hier ist z. B. im Rahmen
der stationären Eingliederungshilfe die Grundsicherungsleistung vorrangig
zur Finanzierung der Einrichtungskosten einzusetzen und kommt damit im
Regelfall nicht dem Antragsberechtigten, sondern dem Kostenträger
zugute. Zur verwaltungsmäßigen Erleichterung ist es daher sachgerecht,
den Ländern das Wahlrecht einzuräumen, die Zuständigkeiten
für die Grundsicherung und die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach
dem BSHG bei nur einem Träger zu bündeln.
Die Länder können auch bestimmen,
dass und inwieweit die Kreise die Durchführung der Grundsicherung
auf kreisangehörige Gemeinden, also auf die untere kommunale Ebene
delegieren. Die Verantwortung verbleibt aber weiterhin beim delegierenden
Träger.
Die Rentenversicherungsträger sind
verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen
des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung
auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den
zuständigen Träger der Grundsicherung - zu unterstützen.
Wer hat keinen
Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
haben Personen,
-
die leistungsberechtigt nach § 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes sind. Es handelt sich hierbei um Personen,
die ausländische Staatsangehörige und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus
sind, wie etwa Asylbewerber oder Ausländer, die nur über eine
Duldung verfügen.
-
die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem
sie z. B. ihr Vermögen verschleudert oder dieses ohne Rücksicht
auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt
haben. Hierdurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen
verhindert werden.
Der rechtliche
Rahmen des Grundsicherungsgesetzes
Das GSiG wurde als besonderer Teil des
Sozialgesetzbuches in das SGB I aufgenommen, so dass auch die Verfahrensregelungen
und Mitwirkungspflichten dieses Gesetzes sowie das SGB X Anwendung auf
die Grundsicherung finden.
Für das GSiG gilt - wie für
das BSHG - der Verwaltungsrechtsweg. Das GSiG ist gegenüber dem BSHG
vorrangig.
Wie wird das Grundsicherungsgesetz
finanziert?
Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt
aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die leistungsbedingten
Mehrausgaben, die aufgrund der Besonderheiten der Grundsicherung gegenüber
der Sozialhilfe entstehen werden, in Höhe von jährlich 409 Mio.
€ über einen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes
ausgleicht. Die Weitergabe der Kostenerstattung an die Kommunen erfolgt
durch die Länder aufgrund länderinterner Verteilungsschlüssel.
Konkret werden diejenigen Mehrausgaben
erstattet, die im Rahmen der Grundsicherung aufgrund des Wegfalls des Unterhaltsrückgriffs
auf Kinder und Eltern aufgrund der Kosten für Gutachten über
das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung
bei fehlenden sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie
aufgrund der Ausgaben der Sozialämter, wenn gegenüber Grundsicherungsberechtigten
zusätzliche, über die Pauschalierung der einmaligen Leistungen
hinausgehende Bedarfe an einmaligen Leistungen abgedeckt werden, entstehen.
Die Überprüfung des zu erstattenden
Betrages und seiner Anpassung an die jeweilige Ausgabenentwicklung erfolgt
alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004.
Nicht zu den erstattungsfähigen Mehrausgaben
gehören die Ausgaben wegen der Aufdeckung der verschämten Armut
(Dunkelziffer), weil es sich hierbei ganz überwiegend um Ausgaben
handelt, die auch heute schon im Rahmen der Sozialhilfe anfallen würden,
wenn die betroffenen Personen die ihnen zustehende Sozialhilfe in Anspruch
nehmen würden. Allerdings werden auch im Rahmen der Dunkelziffer die
oben genannten Mehrausgaben erstattet.
Auch Personal- und Sachkosten zählen
nicht zu den erstattungsfähigen Mehrausgaben, da ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand und hiermit verbundene personelle Mehrausgaben durch
das GSiG nicht vorgezeichnet sind. Es sind vielmehr aufgrund der pauschalierten
Auszahlung der einmaligen Leistungen sowie aufgrund des Wegfalls des Unterhaltsrückgriffs
erhebliche Verwaltungsvereinfachungen und damit Einsparungen zu erwarten.
Hinzu kommt, dass viele Personen, die Grundsicherung beantragen werden,
bislang Sozialhilfe erhalten haben und künftig durch die Sozialhilfe
in der Regel nicht mehr betreut werden müssen. |