Arbeit und Soziales
I.  ARBEIT UND SOZIALES
1.  Grundsicherung
2.  Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
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Grundsicherung

Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut soll durch die im Rahmen der Rentenreform neu eingeführte Grundsicherung beseitigt werden: 

In Kraft trat das neue Grundsicherungsgesetz (GsiG) am 1. Januar 2003. Dabei ist die steuerfinanzierte Grundsicherung keine Versicherungsleistung, also weder eine "Ersatz-" noch eine "Mindestrente".

Antragsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65-Jährige sowie hilfebedürftige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die Voraussetzungen des GSiG erfüllen. Auf den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht an.

Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe - anspruchsmindernd - zu berücksichtigen.

Was sind wesentliche Verbesserungen durch die neue Grundsicherung?

Durch die Grundsicherung soll es für die Berechtigten sehr viel leichter werden, ihre Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts auch geltend zu machen, denn im Gegensatz zum Sozialhilferecht findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 EUR kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ist diese Vermutung allerdings widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Stattdessen kann Sozialhilfe mit dem dann üblichen Unterhaltsrückgriff beantragt werden. 

Durch die Grundsicherung soll die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert werden.  Diese Menschen, die praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen, erhalten durch die Grundsicherung mehr materielle Eigenständigkeit. Hierdurch wird auch das Zusammenbleiben innerhalb der Familie gefördert und die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen erheblich verbessert, weil sie zur finanziellen Entlastung ihrer Angehörigen nicht mehr in eine Einrichtung gehen müssen. 

Im Rahmen der Grundsicherung gilt nämlich die Vermutungsregelung nach § 16 BSHG nicht. Es wird also bei der Grundsicherung - im Gegensatz zum Sozialhilferecht - nicht zu Lasten der Antragsberechtigten vermutet, dass sie, wenn sie mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. 
 

Was sind die Leistungen?
Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht. Die Grundsicherung umfasst folgende Leistungen:
 

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als Pauschale für einmalige Leistungen, 
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen Trägers zugrunde zu legen, 
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 BSHG, 
  • einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G.
  • Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.


Wer sind die Träger der Grundsicherung?
Träger der Grundsicherung sind - im Einklang mit dem Grundgesetz - die Kreise und kreisfreien Städte, die die Grundsicherungsleistung auch auszahlen. Die Einrichtung neuer Behörden, z. B. eines Grundsicherungssamtes, ist nicht vorgegeben, denn der Bund kann den Kreisen und kreisfreien Städten nicht vorschreiben, durch welche - auch bereits bestehenden - Ämter sie die Grundsicherung umsetzen. Der Gesetzgeber ist aber davon ausgegangen, dass die Durchführung der Grundsicherung getrennt von der Sozialhilfe erfolgt. Unter dieser Voraussetzung ist eine Durchführung der Grundsicherung auch unter dem "Dach" des Sozialamtes möglich.

Bei stationärer Unterbringung des Antragsberechtigten ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. Der Ort der stationären Unterbringung gilt also nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. Wenn stationär untergebrachte Antragsberechtigte ohnehin von einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem BSHG erhalten, kann das Land bestimmen, dass dieser Träger gleichzeitig auch für die Leistungen nach dem GSiG zuständig ist. Denn hier ist z. B. im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe die Grundsicherungsleistung vorrangig zur Finanzierung der Einrichtungskosten einzusetzen und kommt damit im Regelfall nicht dem Antragsberechtigten, sondern dem Kostenträger zugute. Zur verwaltungsmäßigen Erleichterung ist es daher sachgerecht, den Ländern das Wahlrecht einzuräumen, die Zuständigkeiten für die Grundsicherung und die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG bei nur einem Träger zu bündeln.

Die Länder können auch bestimmen, dass und inwieweit die Kreise die Durchführung der Grundsicherung auf kreisangehörige Gemeinden, also auf die untere kommunale Ebene delegieren. Die Verantwortung verbleibt aber weiterhin beim delegierenden Träger.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Grundsicherung - zu unterstützen.

Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben Personen,

  • die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind. Es handelt sich hierbei um Personen, die ausländische Staatsangehörige und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sind, wie etwa Asylbewerber oder Ausländer, die nur über eine Duldung verfügen. 
  • die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie z. B. ihr Vermögen verschleudert oder dieses ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben. Hierdurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen verhindert werden.


Der rechtliche Rahmen des Grundsicherungsgesetzes
Das GSiG wurde als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches in das SGB I aufgenommen, so dass auch die Verfahrensregelungen und Mitwirkungspflichten dieses Gesetzes sowie das SGB X Anwendung auf die Grundsicherung finden. 
Für das GSiG gilt - wie für das BSHG - der Verwaltungsrechtsweg. Das GSiG ist gegenüber dem BSHG vorrangig. 

Wie wird das Grundsicherungsgesetz finanziert?
Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die leistungsbedingten Mehrausgaben, die aufgrund der Besonderheiten der Grundsicherung gegenüber der Sozialhilfe entstehen werden, in Höhe von jährlich 409 Mio. € über einen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht. Die Weitergabe der Kostenerstattung an die Kommunen erfolgt durch die Länder aufgrund länderinterner Verteilungsschlüssel.

Konkret werden diejenigen Mehrausgaben erstattet, die im Rahmen der Grundsicherung aufgrund des Wegfalls des Unterhaltsrückgriffs auf Kinder und Eltern aufgrund der Kosten für Gutachten über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung bei fehlenden sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie aufgrund der Ausgaben der Sozialämter, wenn gegenüber Grundsicherungsberechtigten zusätzliche, über die Pauschalierung der einmaligen Leistungen hinausgehende Bedarfe an einmaligen Leistungen abgedeckt werden, entstehen. 

Die Überprüfung des zu erstattenden Betrages und seiner Anpassung an die jeweilige Ausgabenentwicklung erfolgt alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004.

Nicht zu den erstattungsfähigen Mehrausgaben gehören die Ausgaben wegen der Aufdeckung der verschämten Armut (Dunkelziffer), weil es sich hierbei ganz überwiegend um Ausgaben handelt, die auch heute schon im Rahmen der Sozialhilfe anfallen würden, wenn die betroffenen Personen die ihnen zustehende Sozialhilfe in Anspruch nehmen würden. Allerdings werden auch im Rahmen der Dunkelziffer die oben genannten Mehrausgaben erstattet.

Auch Personal- und Sachkosten zählen nicht zu den erstattungsfähigen Mehrausgaben, da ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und hiermit verbundene personelle Mehrausgaben durch das GSiG nicht vorgezeichnet sind. Es sind vielmehr aufgrund der pauschalierten Auszahlung der einmaligen Leistungen sowie aufgrund des Wegfalls des Unterhaltsrückgriffs erhebliche Verwaltungsvereinfachungen und damit Einsparungen zu erwarten. Hinzu kommt, dass viele Personen, die Grundsicherung beantragen werden, bislang Sozialhilfe erhalten haben und künftig durch die Sozialhilfe in der Regel nicht mehr betreut werden müssen.


 
 
Beitragsbemessungsgrenzen

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