Wir Menschen
können unser Leben nicht vorausbestimmen. Vieles geschieht,
ohne daß wir Einfluß darauf haben. Auch für die
Menschen, die heute auf Pflege angewiesen sind, lief häufig alles
glatt - bis zu dem Tag, an dem sie pflegebedürftig
wurden.
Viele Pflegebedürftige und ihre Familien
mußten von einem Tag auf den anderen die großen Belastungen
tragen, die mit der Pflege verbunden sind - mit allen Folgen. Wer einen
Menschen pflegt, geht in dieser Aufgabe häufig ganz und gar auf. Dies
kann bis zur Überforderung gehen.
Zudem erschöpft die Pflege häufig auch die finanziellen Möglichkeiten.
Versichert gegen
den Fall der Fälle waren bisher nur
wenige.
Versicherungsschutz
gilt für alle
Seit dem 1. Januar 1995 ist die letzte
große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen: Seither
gibt es die Pflegeversicherung. Sie wird im Rahmen einer sozialen Pflegeversicherung
als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (5. Säule)
und im Rahmen einer privaten Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt.
Damit erhalten die
rund 80 Millionen Bürger einen Versicherungsschutz
bei Pflegebedürftigkeit, den es vorher nicht gab.
Dabei gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist, gehört der sozialen Pflegeversicherung
an. Wer in einer privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen versichert ist, muss seit dem 1. Januar 1995 eine
private Pflegeversicherung abschließen.
Was müssen
sie tun?
Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich:
"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung." Dabei spielt es keine Rolle,
ob Sie der gesetzlichen Krankenversicherung
als Pflichtversicherter, Familienversicherter, Rentner oder als freiwilliges
Mitglied angehören - Sie sind automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung
versichert.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen. Dem Antrag muss
ein Nachweis über den Abschluss eines gleichwertigen Vertrages bei
einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beigefügt werden. Der
Antrag ist bei der Pflegekasse inner-
halb von drei Monaten nach Beginn der
freiwilligen Mitgliedschaft zu stellen.
Alle privat Krankenversicherten müssen
seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen.
Sollten sie später einmal in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig
werden, können sie ihren privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt
der Versicherungspflicht an kündigen.
Die private Pflegeversicherung muss gewährleisten,
dass ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig
sind. Für Familien und ältere Versicherte muss die private Pflegeversicherung
angemessene Bedingungen und Prämien anbieten.
Auch Beamte sind verpflichtet, eine private
Pflegeversicherung abzuschließen - es sei denn, sie gehören
der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine
Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt.
Leistungen / Voraussetzungen
Durch Ihre Beitragszahlungen erwerben
Sie als Versicherter einen Rechtsanspruch darauf, dass Sie Hilfe erhalten,
wenn Sie einmal pflegebedürftig werden. Dabei spielt Ihre wirtschaftliche
Lage keine Rolle.
Was
ist Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung?
Das ist genau festgelegt: Wer bei den
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen
ist, gilt als pflegebedürftig. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit
erstreckt sich auf vier Bereiche: die Körperpflege, die Ernährung,
die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung.
Die Hilfeleistung besteht darin, einen
anderen Menschen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
zu unter- stützen, die Verrichtungen ganz oder teilweise zu übernehmen
oder ihn dabei zu beaufsichtigen und anzuleiten. Ziel der Hilfe
ist es, soweit wie möglich die eigenständige
Übernahme der Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person
zu erreichen.
Gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind:
-
im Bereich der Körperpflege das Waschen,
Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder
Blasenentleerung,
-
im Bereich der Ernährung das mundgerechte
Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
-
im Bereich der Mobilität das selbständige
Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen
oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
-
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und
-
Waschen der Wäsche und Kleidung oder
das Beheizen.
| Verfahren zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Bei Antragstellung des Pflegebedürftigen
bei seiner Pflegekasse veranlaßt diese eine Prüfung durch den
MDK
(Medizinischer Dienst der Krankenkassen).
Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen
erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Aufgrund der Mitwirkungspflicht
des Antragstellers gibt dieser eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften
bei seinen behandelnden Ärzten und den ihn betreuenden Pflegepersonen
und Einrichtungen.
Die Begutachtung erfolgt durch Mitarbeiter
des MDK oder durch externe Sachverständige.Dabei wird geprüft,
ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder
Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet,
notwendig oder zumutbar sind.
Der MDK teilt
der Pflegekasse das Ergebnis mit und erarbeitet einen individuellen
Pflegeplan (notwendige Hilfsmittel, pflegerische Leistungen, Maßnahmen
zur Prävention und Rehabilitierungsprognosen) und sendet dieses Gutachten
der Pflegekasse zu.
Die Pflegekasse
teilt dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens mit und gibt
die Pflegestufe bekannt.Gegen die Entscheidung der Pflegekasse kann innerhalb
von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Es besteht ein zweimaliges Widerspruchsrecht.Danach
kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Bei dem Widerspruch ist, wenn ein Pflegedienst
schon die Betreuung übernommen hat, dieser behilflich (z.B. Erstellung
eines Pflegetagebuchs etc.) |
Für
die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen
einer der folgenden drei Pflegestufen zugeordnet:
Pflegebedürftige
der Pflegestufe I sind erheblich pflegebedürftig: Sie benötigen
mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Pflegebedürftige
der Pflegestufe II sind schwer pflegebedürftig: Sie benötigen
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei
der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Pflegebedürftige
der Pflegestufe III sind schwerstpflegebedürftig: Sie benötigen
täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe
bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaft-lichen Versorgung.
Welcher der drei Stufen pflegebedürftige
Kinder zugeordnet werden, richtet sich danach, wie viel zusätzliche
Hilfe sie gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Kind benötigen.
Ob und in welchem Umfang ein Mensch pflegebedürftig
ist, wird im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung festgestellt. Hierzu führt dieser eine Untersuchung
des Pflegebedürftigen in dessen Wohnbereich durch. Der Zeitaufwand,
den pflegende Angehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete
Pflegeperson wöchentlich im Tagesdurchschnitt für die Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung dafür erbringen, muss in der Pflegestufe
I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45
Minuten entfallen müssen. Für die Anerkennung der Pflegestufe
II muss dieser Hilfebedarf mindesten drei Stunden betragen, wobei hier
mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. In der
Pflegestufe III muss der Zeitbedarf für diese Leistungen mindestens
fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens
vier Stunden entfallen.
Ambulante oder
stationäre Pflege
Die Leistungen der Pflegeversicherung
richten sich nach der Pflegestufe und danach, ob jemand ambulant oder stationär
gepflegt werden muss. Dabei gelten zwei Grundsätze: "Prävention
(Vorsorge) und Rehabilitation (alle Maßnahmen, die helfen, Pflegebedürftigkeit
zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern)
vor Pflege" und "ambulante Pflege vor stationärer Pflege".
Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen
bei häuslicher Pflege seit 1. April 1995, bei dauernder Pflege im
Heim seit 1. Juli 1996.
Die
ambulante Pflege
Nach wie vor ist die Familie der "größte
Pflegedienst der Nation": Die meisten der pflegebedürftigen Menschen,
die zu Hause leben, werden von Familienangehörigen versorgt. Und das
ist gut so, denn: Wer pflegebedürftig ist, möchte in der Regel
so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung gemeinsam mit seinen
Angehörigen leben. Deshalb muss häusliche Pflege Vorrang haben
vor einer stationären Unterbringung. Aus diesem Grund legt das Gesetz
seinen Schwerpunkt auf die Leistungen, die die Bedingungen für die
häusliche Pflege verbessern und die Pflegenden entlasten.
Die Höhe der häuslichen Pflegeleistungen
richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe (siehe Tabelle unten). In
der sozialen Pflegeversicherung steht dem Pflegebedürftigen ein Wahlrecht
zwischen der Sachleistung (Pflegeeinsätze durch einen Vertragspartner
der Pflegekasse, z.B. Sozialstation) und der Geldleistung (mit der der
Pflegebedürftige die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst
sicherstellt, z.B. durch Angehörige) zu. Auch eine Kombination von
Sach- und Geldleistungen ist möglich.
Die Hilfen können mithin so gestaltet
werden, wie sie den persönlichen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen
entsprechen.
In der privaten Pflege-Pflichtversicherung
gibt es keine Sachleistungen, sondern nur Geldleistungen. An Stelle der
Sachleistungen steht eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.
| Leistungen bei häuslicher
Pflege |
Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
| Pflegegeld monatlich |
205 |
410 |
665 |
Pflegesachleistungen monatlich bis zu
- in besonderen Härtefällen
bis zu |
384
- |
921
- |
1.432
1.918 |
| Urlaubs- und Verhinderungspflege für
bis zu vier Wochen im Jahr (Voraussetzung: vorherige 12monatige Pflege) |
|
|
|
| a) bei erwerbsmäßiger Verhinderungspflege
bis zu |
1.432 |
1.432 |
1.432 |
| b) bei Pflege durch Familienangehörige
und sonstige nicht erwerbsmäßig tätige Personen |
205 |
410 |
665 |
| c) ggf. bei nachgewiesenen Aufwendungen
der Pflegeperson bis zu |
1.432 |
1.432 |
1.432 |
| Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige
mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf jährlich bis zu |
460 |
460 |
460 |
| Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären
Vertragseinrichtung monatlich bis zu |
384 |
921 |
1.432 |
| Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen
im Jahr in einer vollstationären Einrichtung bis zu |
1.432 |
1.432 |
1.432 |
(Stand: Oktober 2002)
Es wird zwischen
Sach- und Geldleistungen unterschieden, wobei Pflegegeld und Sachleistungen
auch kombiniert in Anspruch genommen werden können .
| Sachleistung |
Pflegeeinsätze durch professionelle
Pflegekräfte: Die erbrachten Leistungen bis zum Höchstsatz der
jeweiligen Pflegestufe werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Leistungen,
die über diesen Betrag hinausgehen, müssen selbst gezahlt werden.
Das nicht verbrauchte Geld wird, prozentual vom Pflegegeld gerechnet, ausgezahlt. |
| Geldleistung |
Pflegegeld für pflegende Angehörige,
Freunde oder N achbarn, wenn diese die nötige Grundpflege
und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Eine Pflegeperson
muß benannt werden.
In der Pflegestufe 1 und 2 muß alle
sechs Monate ein Pflege-Beratungsgespräch durch einen Pflegedienst
in Anspruch genommen werden, in Stufe 3 muß der Besuch alle drei
Monate stattfinden. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. |
Als weitere Leistungen
der Pflegeversicherung sind vorgesehen:
-
Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett)
-
Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der
Wohnung bis zu 2.557 Euro je Maßnahme unter Berücksichtigung
eines angemessenen Eigenanteils, wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten
ausscheiden,
-
unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige
und ehrenamtliche Personen.
Versicherte, die nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf
Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten, wenn sie in der sozialen
Pflegeversicherung versichert sind, die jeweils zustehenden Leistungen
nur zur Hälfte. Aus diesem Grund wir der zu zahlende Beitrag für
sie halbiert. Privat pflegeversicherte Beamte erhalten alle genannten Leistungen
entsprechend ihrem Beihilfeanspruch anteilig von ihrer privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Urlaubs-Pflegevertretung
Wenn die nicht erwerbsmäßig
tätige Pflegeperson, die einen Menschen ambulant pflegt, verreist
oder aus anderen Gründen verhindert ist, hat der Pflegebedürftige
einen Anspruch auf eine Urlaubsvertretung für bis zu vier Wochen im
Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen
vor der ersten Inanspruchnahme dieser Leistung schon mindestens zwölf
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Wird die Urlaubspflege
von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten
Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu
1.432 Euro je Kalenderjahr. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen,
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,
wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt
wird; die Pflegekasse leistet je nach Pflegestufe 205 Euro, 410 Euro oder
665 Euro. In diesem Fall können darüber hinaus nachgewiesene
notwendige Aufwendungen der Pflegeperson übernommen werden. Insgesamt
dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.432 Euro
nicht übersteigen.
Die
teilstationäre- und Kurzzeitpflege
Was geschieht, wenn die häusliche
Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann? Dann kann
der Pflegebedürftige teilstationär in Einrichtungen der Tages-
und Nachtpflege betreut oder - falls auch dies nicht ausreicht - in eine
Kurzzeit-Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Dabei unterstützt ihn
die Pflegeversicherung: Sie übernimmt die Aufwendungen für Grundpflege,
soziale Betreuung und Behandlungspflege in Einrichtungen der Tages- und
Nachtpflege - je nach Pflegebedürftigkeit - bis zu 384 Euro, 921 Euro
bzw. 1.432 Euro monatlich und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.432
Euro für insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr.
Die
soziale Sicherung der Pflegepersonen
Wer einen Menschen zu Hause pflegt, nimmt
große Belastungen auf sich. Häufig müssen die Pflegenden
- in der Mehrzahl sind es Frauen - auf eine eigene Berufstätigkeit
ganz oder teilweise verzichten. Deshalb verbessert das Gesetz die soziale
Sicherung der Pflegepersonen. Die soziale Pflegeversicherung geht damit
über die Maßnahmen hinaus, die mit der Rentenreform 1992 getroffen
worden waren.
Wer einen anderen Menschen pflegt und nicht
oder nur bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in
der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt
die Pflegeversicherung. Wie hoch diese Beiträge sind, richtet sich
danach, wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist und wie viel Zeit die
Pflegeperson deshalb für die notwendige Betreuung aufwenden muss.
Die Pflegenden genießen darüber
hinaus während ihrer Pflegetätigkeit auch den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Wichtig:
Als Pflegeperson gilt jeder, der einen
pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens
14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Die
stationäre Pflege
Wenn stationäre Pflege erforderlich
ist, zahlt die Pflegeversicherung für die Aufwendungen der Grundpflege,
der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege für
Pflegebedürftige der Stufe I 1.023 Euro, für Pflegebedürftige
der Stufe II 1.279 Euro und für Pflegebedürftige der Stufe III
1.432 Euro. Um Härtefälle zu vermeiden, stehen für Schwerstpflegebedürftige
ausnahmsweise bis zu 1.688 Euro monatlich zur Verfügung. Die Kosten
für Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte - wie bei der
häuslichen Pflege auch - selbst tragen.
Die Leistungsbeträge in Höhe
von 1.023 Euro / 1.279 Euro / 1.432 Euro können ausnahmsweise dann
nicht voll bewilligt werden, wenn eine der beiden folgenden Begrenzungsregelungen
eingreift. Zum einen dürfen die Pflegekassen im Durchschnitt (ohne
Härtefälle) nicht mehr als 15.339 Euro je stationär Pflegebedürftigen
jährlich ausgeben, zum anderen muss der Versicherte mindestens 25
% des Heimentgelts selbst tragen.
Im Interesse einer eigenverantwortlichen
Gestaltung der pflegerischen Versorgung, aber auch eines verstärkten
Wettbewerbs in diesem Bereich hat der Gesetzgeber des PflegeVG den staatlichen
Einfluss auf das Vertrags- und Vergütungsrecht nach dem SGB XI bewusst
auf ein Minimum beschränkt. Gefordert ist hier die Selbstverwaltung,
die sich aus den Kostenträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträgern)
und den Einrichtungsträgern zusammensetzt.
Spätestens ab dem Jahre 1998 haben
heimindividuelle Vergütungsverhandlungen zwischen den Heim- und Kostenträgern
die vorherigen, übergangsweise gesetzlich vorgegebenen Pauschalregelungen
abgelöst. Der Gesetzgeber garantiert den Heimen einen gesetzlich verbrieften
Anspruch auf Heimentgelte, die leistungsgerecht sind und dem tatsächlichen
Versorgungsaufwand entsprechen, so dass diese bei wirtschaftlicher Betriebsführung
in der Lage sind, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. In den Verhandlungen
wird unter anderem auch die Finanzierung des zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrages
notwendigen Personals geregelt. Es besteht für eine Pflegeeinrichtung
demzufolge kein Grund, die Pflegequalität einzuschränken oder
leistungsgerecht eingesetztes Personal zu entlassen.
Behinderte in
Einrichtungen der Behindertenhilfe
Alle beschriebenen Leistungen stehen auch
für jüngere pflegebedürftige Behinderte in vollem Umfang
zur Verfügung. Darüber hinaus beteiligt sich die Pflegeversicherung
mit einem pauschalen Zuschuss an den laufenden Kosten von stationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe, die keine Pflegeeinrichtungen sind,
sondern in erster Linie der Eingliederung des Behinderten dienen.
Finanzen
Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung
werden durch Beiträge finanziert. Wie hoch die Beiträge sind,
hängt von Ihrem Einkommen ab. Dabei gilt die Beitragsbemessungsgrenze
der Krankenversicherung. Das sind 2002 in den alten und neuen Bundesländern
einheitlich 3.375 Euro.
Ab 1. Januar 1995 betrug der Beitragssatz
in der gesamten Bundesrepublik einheitlich 1 %, seit Inkrafttreten der
Leistungen für die Heimpflege ab 1. Juli 1996 beträgt der Beitragssatz
1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Beitragszahlung erfolgt wie in der
gesetzlichen Krankenversicherung: Der Arbeitgeber behält den Pflegeversicherungs-
beitrag vom Lohn oder Gehalt ein und überweist ihn an die Krankenkassen.
In allen Bundesländern (außer in Sachsen) wurde zur Kompensation
der Belastungen der Arbeitgeber der Buß- und Bettag als gesetzlicher
Feiertag abgeschafft, deshalb gilt hier der Grundsatz der hälftigen
Beitragstragung, das heißt von den 1,7 % tragen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber jeweils 0,85 %. In Sachsen, wo kein Feiertag gestrichen
wurde, trägt der Arbeitnehmer 1,35 % und der Arbeitgeber 0,35 %.
Bei Rentnern übernimmt der Rentenversicherungsträger
die Hälfte des Beitrags. Privat krankenversicherte Rentner erhalten
einen Beitragszuschuss nach ihrem Rentenzahlbetrag.
Wer als Beschäftigter freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält von seinem
Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, den er
aus dem Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zahlen muss. Einen
Beitragszuschuss in gleicher Höhe erhalten auch die Beschäftigten,
die in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, jedoch begrenzt
auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine
private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten
sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn
ihr monatliches Gesamteinkommen regelmäßig 335 Euro nicht übersteigt.
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Unterhaltsgeld
und Altersübergangsgeld übernimmt die Bundesanstalt für
Arbeit, bei Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei Behinderten
in Einrichtungen der Träger der jeweiligen Einrichtung und bei Empfängern
von sonstigen Sozialleistungen zum Lebensunterhalt der zuständige
Sozialhilfeträger die Beiträge.
Private Pflege-Pflichtversicherung
Die Prämien zur privaten Pflege-Pflichtversicherung
richten sich nicht nach dem Einkommen. Sie sind vom Lebensalter beim Eintritt
in die Versicherung abhängig. Die Höchstprämie ist gesetzlich
festgelegt. Sie darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag in
der sozialen Pflegeversicherung (ab 1.1.2002 57,38 Euro monatlich). Für
Personen, die erst nach dem 1.1.1995 Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens
werden, gilt die Begrenzung auf die Höchstprämie nach einer Vorversicherungszeit
von fünf Jahren in der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung.
Beamte, die im Pflegefall auch Anspruch auf Beihilfeleistungen haben, zahlen
nicht mehr als die Hälfte dieses Höchstbetrages.
Die Beiträge gelten einheitlich für
Männer und Frauen. Für Verheiratete, bei denen nur ein Ehepartner
erwerbstätig ist oder ein Ehepartner mit seiner Erwerbstätigkeit
die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, darf der Beitrag
zur privaten Pflegeversicherung nicht mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages
zur sozialen Pflegeversicherung betragen. Kinder sind wie in der sozialen
Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Träger der sozialen Pflegeversicherung
sind die Pflegekassen. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse
errichtet worden. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Pflegekasse, wenn
Sie sich näher informieren oder beraten lassen möchten.
Wer privat pflegeversichert ist, sollte
sich mit seinen Fragen zur Pflegeversicherung an sein Versicherungsunternehmen
oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Bayenthalgürtel
26, 50968 Köln, wenden.
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