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Zum
Schutz der Heimbewohner sind das Heimgesetz und seine Durchführungsverordnungen
erlassen worden. Von diesen ist insbesondere die Heimmitwirkungsverordnung
wichtig. Die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung wird durch den Heimbeirat
oder, wenn ein solcher nicht gebildet worden ist, durch den Heimfürsprecher
wahrgenommen.
Die Mitglieder des Heimbeirates werden alle 2 Jahre von den Bewohnern gewählt, der Heimfürsprecher wird amtlich bestellt. Die Mitwirkung betrifft u. a. die Abfassung der Heimverträge, die Mitsprache bei der Veränderung der Heimkosten, die Aufstellung der Heimordnung sowie die Mitgestaltung des Heimlebens. Die
Bundesregierung hat zur Information über das Heimgesetz eine Broschüre
herausgegeben mit dem Titel „Ihre Rechte als Heimbewohner“.
Sie kann kostenlos bezogen werden bei der Presseabteilung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Postfach, 53113 Bonn.
Diese Broschüre enthält auch den vollständigen Text des Heimgesetzes sowie der Rechtsverordnungen, wovon vor allem die Heimmitwirkungs- verordnung die Bewohner unmittelbar betrifft. Für Heimbewohner wichtig ist ferner die im Sozialgesetzbuch XI (SGBXI) geregelte Pflegeversicherung. Beratung
Zur
Abklärung ganz persönlicher Fragen und zur Lösung bereits
aufgetretener oder künftig zu erwartender Probleme steht die Heimaufsicht
zur Verfügung. Die Heimaufsicht ist eine bei den Sozialämtern,
den Bezirksämtern oder den Versorgungsämtern angesiedelte Behörde,
die mit der staatlichen Aufsicht über alle Heime beauftragt ist. Zu
ihren Aufgaben gehört u. a. auch die Beratung und Information der
Heimbewerber und der Heimbewohner.
Die
Heimaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften des Heimgesetzes zu überwachen
und Missstände durch Anordnungen und Auflagen zu beseitigen. Von der
Heimaufsichtsbehörde können Sie sich sachkundig beraten
lassen.
Datenschutz
Bevor
Sie sich in eine Warteliste aufnehmen lassen, einen Anwartschaftsvertrag
oder einen Heimvertrag unterschreiben, prüfen Sie bitte erst, welche
Angaben man von Ihnen verlangt. Sie müssen nur das ausfüllen,
was der Heimträger für eine Heimaufnahme aus sachlichen Erwägungen
wissen muss: Personalien, anzusprechende Angehörige, Selbstzahler
oder nicht, Bankverbindung wegen Einzugsermächtigung.
Quelle:
Bundesinteressenvertretung der Altenheimbewohner, BIVA
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