Wohnen
| Mit zunehmendem
Alter ändern sich zumeist auch die Anforderungen an die eigenen
vier Wände. Oft sind es nur Kleinigkeiten, die verändert werden
müssen, aber selbst größere Maßnahmen lohnen sich,
insbesondere dann, wenn diese einen Umzug in ein Altenheim überflüssig
machen.
Wenn eine Anpassung der eigenen Wohnung an neue Anforderungen nicht möglich ist oder andere Gründe gegeben sind, ist ein Umzug in ein Altenheim nicht zwingend erforderlich. Auch wenn die Nachfrage nach Altenwohnungen größer ist als das Angebot - nachfragen bei Wohnberatungsstellen (z.B.Wohungsamt), Sozialämtern, Wohlfahrstverbänden etc. kostet nichts. Für öffentlich geförderte Altenwohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Hierfür gelten Einkommensgrenzen:
Stationäre
Einrichtungen der Altenhilfe werden von je her in folgende Heimarten eingeteilt:
Altenwohnheime,
Altenheime
und Pflegeheime.
Altenwohnheime
Das
Altenwohnheim ist eine Einrichtung, in der die Senioren, die zur Führung
eines eigenen Haushaltes imstande sind, Unterkunft und abgeschlossenen
Wohnraum erhalten. Zur gemeinschaftlichen Nutzung stehen Gemeinschaftseinrichtungen
zur Verfügung. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass
dem Senioren im Bedarfsfall für eine vorübergehende Zeit zusätzlich
Verpflegung, Betreuung und Pflege gewährt werden kann. In diesen Häusern
leben die Bewohner in Ein- oder Mehrzimmer- Appartements mit Bad/ WC und
Küche bzw. Kochnische. Sie führen ihren Haushalt innerhalb der
Appartements selbständig und nehmen nur auf Wunsch an gemeinsamen
Mahlzeiten teil. Dies setzt voraus, dass der einzelne Bewohner rüstig
genug ist, um ohne fremde Hilfe sein tägliches Leben bewältigen
zu können.
Manche
Wohnheime verfügen über sogenannte Pflegeabteilungen, in denen
die Bewohner während einer Krankheit vorübergehend, oder bei
altersbedingter Pflegebedürftigkeit dauernd gepflegt werden. Andere
Heime pflegen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit im Appartement,
soweit der gesundheitliche Zustand des Bewohners und die Möglichkeiten
des Pflegedienstes dies zulassen.
Es gibt aber auch Altenwohnheime, in denen im Fall einer Pflegebedürftigkeit keine Betreuung möglich ist, so dass in einem solchen Fall die Verlegung in ein Pflegeheim erforderlich wird. Altenwohnheime werden manchmal auch Seniorenresidenz, Seniorenstift o. ä. genannt. Altenheime
Das
Altenheim ist eine Einrichtung, in der Senioren, die nicht pflegebedürftig,
aber zur Führung eines Haushalts nicht mehr in der Lage sind, Unterkunft,
Verpflegung, Betreuung und im Bedarfsfall Pflege erhalten. In diesen Häusern
leben die Bewohner in der Regel in Einzel- oder Mehrbettzimmern mit Bad/WC,
ohne Möglichkeit der Selbstbeköstigung.
Altenheimbewohner
können bei ihrem Einzug meist ohne betreuende Hilfe auskommen. Ihnen
steht aber im Bedarfsfall Pflegepersonal für die Grundpflege
zur Verfügung. Altenheime verfügen meist über Pflegeabteilungen,
in denen die Bewohner bei dauernder Pflegebedürftigkeit rund um die
Uhr betreut werden können.
Pflegeheime
Das
Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen
Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege erhalten. Ärztliche
Hilfe wird durch die eigene Arztwahl sichergestellt.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Bewohner werden in Form eines Heimvertrages geregelt, der den Regelungen des Heimgesetzes entsprechen muss. Im Vertrag sollte unbedingt geklärt werden, ob - und zu welchen Preisen - Sie auch im Falle einer Pflegebedürftigkeit in der Einrichtung betreut werden, oder ob Sie dann woanders untergebracht werden müssten. Leistungsangebot
Jedes
Heim ist gesetzlich verpflichtet, Interessenten durch einen Hausprospekt
über das Leistungsangebot und das hierfür geforderte Entgelt
zu informieren. Hierbei sollten Sie unbedingt darauf achten, dass unmissverständlich
deutlich gemacht wird, welche Einzelleistungen in dem geforderten Preis
enthalten sind.
Durch
das Pflegeversicherungsgesetz sind die Heimträger verpflichtet,die
Leistungen nach den Bereichen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zu
beschreiben. Da die Pflegekassen nur im Bereich der Betreuung Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung finanzieren, müssen die Leistungen
für Unterkunft und Verpflegung sowie die zusätzlichen Betreuungsleistungen
gesondert aufgeführt werden. Dies gilt auch für die Bewohner,
die keine Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Bei Häusern,
die keine Verträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben und für
die daher diese gesetzliche Verpflichtung nicht gilt, muss darauf geachtet
werden, für welche Sonderleistungen zusätzliche Preise gefordert
werden. Meist sind diese in sogenannten Preislisten aufgeführt. Bei
der Prüfung des Leistungsangebotes sollten Sie auf Ihre persönlichen
Bedürfnisse achten.
Heimentgelt
Mit
dem Heimentgelt werden die Leistungen abgegolten, die das Heim anbietet.
Der Heimträger ist gesetzlich verpflichtet, diese Leistungen nach
Art und Umfang im einzelnen zu benennen. In Heimverträgen mit Versicherten
der sozialen Pflegeversicherung, die pflegebedürftig sind und Leistungen
der stationären Pflege in Anspruch nehmen, müssen die Leistungen
für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung
sowie für Zusatzleistungen besonders beschrieben werden und die Entgelte
hierfür im einzelnen angegeben werden.
Manche
Helme bieten zusätzlich zu den mit dem Heimentgelt abgegoltenen Leistungen
sogenannte Sonderleistungen an, die dann auch gesondert bezahlt werden
müssen. Die Art und die Kosten dieser Sonderleistungen oder Zusatzleistungen
sind meist in einer Liste aufgeführt, die den Bewohnern zugänglich
sein muß.
Erkundigen
Sie sich auch, in welcher Höhe in den letzten Jahren Preissteigerungen
zu verzeichnen waren. Fragen Sie nach, ob der Heimbeirat bei der Veränderung
des Heimentgeltes mitgewirkt hat bzw. inwieweit er bei der Kostenanpassung
in die Entscheidung mit eingebunden war.
Im
Falle von festgestellter Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse
je nach Grad der Pflegebedürftigkeit die Kosten für Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen
zeitlichen und betragsmäßigen Höchstgrenzen. Kann das Heimentgelt
nicht aus eigenen Renten- oder Pensionseinkommen aufgebracht werden, kann
über das Sozialamt ein Zuschuss (Sozialhilfe, Wohngeld) beantragt
werden. Auskünfte hierüber erteilen die örtlich zuständigen
Sozialämter.
Manche
Heime verlangen eine Kaution. Die Kaution darf höchstens zwei
Monatsmieten betragen und muss mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Außerdem
muss die Kaution auf einem gesonderten Konto, d. h. getrennt vom Vermögen
des Heimträgers, angelegt werden.
Lassen
Sie sich außer dem Heimprospekt mit der Preisliste auch ein Muster
des Anwartschaftsvertrages, des Heimvertrages und der Heimordnung aushändigen.
Achten Sie darauf, das keine Anmeldungsgebühr verlangt wird. Fragen
Sie nach den Wartezeiten.
Zur
Prüfung der Qualität des Heimes wird die Möglichkeit des
sogenannten Probewohnens angeboten. Die Träger von Altenwohnheimen
haben meist innerhalb ihrer Häuser einige Zimmer, die Heimplatzbewerbern
zum sogenannten Probewohnen zur Verfügung stehen. Während dieser
Zeit des Probewohnens, die individuell mit dem Heimträger auszuhandeln
ist, kann der Bewerber durch Teilnahme am täglichen Heimleben selber
erproben, ob die Zusagen im Hausprospekt und Beteuerungen in Gesprächen
auch einer Überprüfung durch Miterleben des Heimalltags standhalten.
Außerdem kann der Bewerber während dieser Zeit an sich selbst
prüfen, ob ihm ein Heimleben zusagt und gerade dieses Haus seinen
persönlichen Wünschen und Vorstellungen entspricht.
Wichtige Fragen, die Sie für Ihre Entscheidungsfindung stellen sollten:
Lassen
Sie sich auch die Hausordnung aushändigen. Prüfen Sie genau,
inwieweit der Tagesablauf der Bewohner reglementiert wird (z. B. Ausgangszeiten,
Besuchsregelung, Hausschlüssel, Tierverbot) und ob Sie mit solchen
evtl. Einschränkungen leben wollen.
Ganz wichtig: Im
Hinblick auf die Leistungen der Pflegeversicherung sollten Sie bei jedem
Heim fragen, ob es eine von den Pflegekassen zugelassene Einrichtung ist
und mit diesen Versorgungsverträge für die ambulante und stationäre
Pflege abgeschlossen hat. Außerdem, ob das Heim mit dem Sozialhilfeträger
Pflegekostenvereinbarungen abgeschlossen hat. In beiden Fällen sind
diese Verträge bzw. Vereinbarungen Voraussetzung dafür, dass
im Bedarfsfall Pflegeleistungen und Sozialhilfe gezahlt werden.
(betreut und unbetreut), jede/r Bewohner/in hat eine eigene abgeschlossene Wohnung und kann Gemeinschaftsräume nutzen
|